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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsgegenstand
    Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien Vermieter und Mieter durch beiderseitige Unterschrift des Vertrages zustande. Sämtliche im Mietvertrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Folgende allgemeine Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.
  2. Mietzeit
    Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt „Mietbeginn“. Das Mietverhältnis endet mit dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt „Mietende “.
  3. Mietpreis, Kaution
    Der Preis richtet sich nach der aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Anmietung. Alle zusätzlichen Gebühren, die mit der Nutzung des Fahrzeuges im Mietzeitraum entstehen, insbesondere Bußgelder, Strafen und Abschleppkosten übernimmt der Mieter. Der Vermieter nimmt als Sicherheit für mögliche Schäden eine im Vorfeld vereinbarte, Fahrzeugbezogene Kaution. Diese Kaution wird bei einem Schaden vom Vermieter einbehalten.
  4. Bereitstellung des Fahrzeuges, Übernahme, Übergabe, Storno, nicht Annahme des Fahrzeuges
    Der Vermieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und zum vereinbarten Ort bereitzustellen. Hat er es nicht geschafft das vereinbarte Mietfahrzeug bereitzustellen darf er ein gleichwertiges oder ein höhenwertiges Fahrzeug anbieten. 
  1. Der Mieter muss bei der Übernahme des Fahrzeuges seine gültigen Personaldokumente sowie Fahrerlaubnis vorlegen. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll festgehalten, in dem der Fahrzeugzustand, die Tank Befüllung und Schäden protokolliert werden und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Das Fahrzeug wird analog der Zusatzvereinbarung der fairen Treibstoffpolitik übergeben und muss entsprechend zurückgebracht werden. Bei Verstoß fallen in der Zusatzvereinbarung geregelte Zusatzgebühren an. Der Mieter muss das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, überschreitet er diesen Zeitpunkt um 45 Minuten, so kann der Vermieter das Fahrzeug anderweitig vermieten. Schafft der Vermieter es nicht das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, so wird der Tagespreis in Rechnung gestellt. Stornierungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich bekannt gemacht werden, um kostenfrei aus dem Mietvertrag zurücktreten zu können.
  2. Bedingungen für die Nutzung / Art der Nutzung des Fahrzeuges
    Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern genutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht an
    Dritte überlassen, verkauft oder als Sicherheit abgegeben werden.
  3. Rückgabe des Mietfahrzeuges
    Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abzugeben. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück oder überschreitet diesen Zeitpunkt um 45 Minuten, so wird der Grundtarif von 1 Tag festgesetzt. Trotz der Festsetzung des Tagestarifes gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Beabsichtigt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu bringen, muss er rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit einen Antrag auf Verlängerung der Mietzeit stellen. Damit eine Verlängerung stattfindet, muss der Antrag erst schriftlich genehmigt werden. Das Fahrzeug muss vom Vermieter persönlich oder von dessen Mitarbeiter persönlich entgegengenommen werden. Das einfache Abstellen des Mietfahrzeuges im Betriebsgelände ist nicht zulässig und gilt nicht als Fahrzeugübergabe. Der Mieter haftet in so einem Fall solange, bis der Vermieter das Fahrzeug entgegen nimmt. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges muss ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von Mieter und Vermieter unterzeichnet werden. In diesem Übergabeprotokoll sind festzuhalten: Fahrzeugzustand des Fahrzeuges, km Stand, Tank, Befüllung und gegebenenfalls Schäden.
  4. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet für begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die während der Mietzeit entstehen, insbesondere für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, uneingeschränkt. Der Mieter haftet auch für Verkehrs und Ordnungswidrigkeiten die nach seiner Mietzeit begangen werden aber Ihm / Ihr zugeteilt werden, wie z.B. das abstellen des Fahrzeuges auf ein nicht zugelassenen Parkplatz oder das abstellen des Fahrzeuges auf ein Kostenpflichtiges Parkplatz ohne zu bezahlen. Der Mieter haftet für die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeuges gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen, Schäden die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen, sowie die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkungen sonstiger Art oder Einwirkung unbekannter Dritter, es sei denn, ein bekannter Dritter tritt in die Haftung verbindlich ein. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen und behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Der Vermieter erhebt eine Aufwandspauschale, die in der Zusatzvereinbarung geltenden Höhe, als Verwaltungsaufwand die für die Bearbeitung von Anfragen durch Behörden, Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entstehen. Es sei denn, der Mieter kann einen geringeren Aufwand des Vermieters nachweisen.
(Haftung des Vermieters: Ggf. eure Haftung noch erwähnen und beschränken? Also wenn ihr das Auto, das gemietet wurde nicht zur Verfügung stellen könnt und auch kein anderes bspw.?)
  1. Unfall / Entwendung / Anzeigepflichten
    Wenn es während der Mietzeit zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild oder sonstigen Schaden kommt, hat der Mieter, Benutzer oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei einem Schadenseintritt hat der Mieter unverzüglich den Vermieter über den Vorfall vorab telefonisch dann schriftlich zu benachrichtigen. Die polizeiliche Unfallmitteilung ist in jedem Fall dem Vermieter vorzulegen. (*Formulierung von oben verwenden)
  2. Optische und Technische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine optischen und technischen Änderungen vornehmen, insbesondere zählen dazu Lackierungen, Folien und Aufkleber.
 
  1. Versicherung
    Das Mietfahrzeug ist Haftpflicht und Vollkaskoversichert. Der Mieter haftet für die im Zeitraums entstandenen Schäden am Fahrzeug bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung, ausgenommen sind Schäden die nachweislich durch bekannte Dritte entstanden sind oder bei einer nach diesem Vertrag oder der Zusatzvereinbarung nicht erlaubten Nutzung. Bei Schäden, die durch unbekannte Dritte entstanden sind, haftet der Mieter während seines Mietzeitraums.
10.1. Verlust des Versicherungsschutzes
Vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten führen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug von nicht benannten Dritten oder im Ausland, es sei denn diese wurden in einer Sondervereinbarung genehmigt, gefahren wird. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, gemäß der unter Punkt 10.1 genannten Punkte, wird der Schaden in voller Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt.
 
  1. Nutzung des Fahrzeuges / im Ausland
    Das Mietfahrzeug darf nur von dem Mieter und von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Regelung eingehalten wird. Wird das Fahrzeug von anderen Fahrern geführt, fällt eine zusätzliche Gebühr an. Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Mietfahrzeug darf nicht verwendet werden: zur gewerblichen Personenbeförderung zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtest oder Fahrsicherheitstrainings. Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind. Zur Beförderung von entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. Wenn der Fahrer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke, berauschende Mittel oder Medikamente nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Mietfahrzeug darf nur in Deutschland benutzt werden. Für das Verlassen des Bundesgebietes bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Sonderregelungen entnehmen Sie der Zusatzvereinbarung.
  2. Kündigung
    Der befristete Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigen Gründen außerordentlich gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen für den Vermieter unter anderem vor, wenn der Mieter unrichtige Angaben zur Person und seinen Verhältnissen gemacht hat. mangelnde Pflege des Fahrzeuges festgestellt wird. das Mietfahrzeug unsachgemäß und unrechtmäßig gebraucht wird. das Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt wird. der Mieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen versucht zu verbergen. der Mieter dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt. der Mieter das Mietfahrzeug zur Begehung von Straftaten nutzt.
  3. Datenschutz
    Die Daten des Mieters werden nur für Zwecke der Vertragsbegründung, für Zwecke der Forderungseinziehung, der Schadenabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, z.B. an Kreditkartenunternehmen oder Inkasso- und Verrechnungsstellen. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter. Mehr zum Thema Datenschutz: www.easyrently.de/dsgvo
  4. Rechnungsstellung
    Nach Beendigung der Mietdauer wird die Kaution erstattet, sofern keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, Schadensersatzansprüche bestehen oder aufgrund der Zusatzvereinbarung eine längere Aufbewahrung notwendig ist. Sollte sich im Nachgang der Mietdauer herausstellen, dass zusätzliche Kosten wie Verwarngelder oder andere Kosten aus der Zusatzvereinbarung angefallen sind, behalten wir uns das Recht vor, diese Kosten in Rechnung zu stellen. Zur Abwicklung dieser Zahlungen behalten wir uns das Recht vor, die Forderungen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kosten an den Zahlungsdienstleister „die Deutsche Verrechnungsstelle GmbH“ abzutreten. Der Zahlungsdienstleister ist berechtigt, diese Forderungen in eigenem Namen einzufordern. Die Zahlungsschuld kann ausschließlich durch Zahlung an den Zahlungsdienstleister beglichen werden.
15. Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des § 1 Handelsgesetzbuch (HGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind ist Aachen.
 
 
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.“